Rechtsstreit um Miss Moneypenny

Wenn der Sekretärin die erforderlichen Eigenschaften fehlen

iStock, gzorgz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob der Name der bekannten James-Bond-Filmfigur „Miss Moneypenny“ Werktitelschutz genießt.

Seit 1962 sind bislang 25 "James Bond"-Filme erschienen. In diesen Filmen stellen die Figur "James Bond" einen für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten und die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" die Sekretärin des Leiters bzw. der Leiterin des Geheimdiensts "M" dar. Nach dem Neustart der "James Bond"-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" in den ersten beiden Filmen nicht vor. Sie erschien wieder in dem 2012 veröffentlichten Film "Skyfall" als eine jüngere "Eve Moneypenny".

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin als Rechteinhaberin der James-Bond-Filme Ansprüche geltend gemacht, weil ein Franchiseunternehmen, das Sekretariats- und Assistenzdienste die Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ benutzt hat und dafür Marken sowie mehrere Domains registriert hat. Die Klägerin sah darin eine Verletzung des sogenannten Werktitelschutzes am Namen der Filmfigur und forderte unter anderem Unterlassung und Schadensersatz. Die Vorinstanzen, das Landgericht (LG) Hamburg sowie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, sahen bisher keinen Titelschutz und wiesen die Klage ab.

Werktitelschutz besteht nach § 5 Markengesetz (MarkenG) an den Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Geschützt wird dabei nicht der Inhalt des Werks selbst, sondern dessen Name - also der Titel. In besonderen Fällen kann auch der Name einer fiktiven Figur schutzfähig sein, allerdings nur dann, wenn sie eine eigenständige Bekanntheit und Individualität jenseits des Gesamtwerks besitzt.

Der Werktitelschutz für eine fiktive Figur ist im deutschen Kennzeichenrecht eine recht hohe Hürde, da der Name einer Figur nicht per se die Funktion eines Werktitels erfüllt. Für die Entstehung eines solchen Schutzrechts müssen kumulativ mehrere juristische Voraussetzungen gegeben sein, die über die reine Bekanntheit der Figur hinausgehen.

Im Zentrum steht die Anforderung, dass der Name der Figur eine Herkunftsfunktion für ein Werk oder eine Werkreihe ausübt. Das bedeutet, der Name muss in der Wahrnehmung des Publikums nicht mehr nur eine Person innerhalb einer Geschichte bezeichnen, sondern als eigenständiger Titel für ebenjene Geschichte(n) fungieren. Rechtlich muss der Name also eine Wandlung von einer rein deskriptiven Angabe zu einem kennzeichnenden Titel vollziehen. Dies wurde in früheren Verfahren für „Pippi Langstrumpf“ und „Obelix“ anerkannt.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin allerdings keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz sind nach der Entscheidung des BGH unbegründet, weil die Filmfigur "Miss Moneypenny" kein bezeichnungsfähiges Werk ist und ihr Name deshalb keinen Werktitelschutz genießt.

Der Werktitelschutz erfordere eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur müsse in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen werde. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit könne die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein. 

Die für einen Titelschutz der Bezeichnung "Moneypenny" erforderliche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur nicht ist nach Ansicht des BGH nicht gegeben. Es fehle sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der "Miss Moneypenny" in den "James Bond"-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden.

Patentanwälte Dörner & Kötter

Martin Dörner
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